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© 2010 Klaus Albert Maier

 

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Deutsch-Türkischer Rechtsverkehr



Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei
Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman   
Montag, den 11. Oktober 2010 um 17:34 Uhr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.

 
Teppich- und Schmuckkauf in der Türkei
Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman (aktualisiert)   
Freitag, den 26. März 2010 um 16:29 Uhr

Die Sommerzeit ist da. Und man möchte endlich an die Sonne. Oder man möchte zwischendurch mal einen Kurztrip in ein warmes Land machen. Da ist die Türkei als Urlaubsziel natürlich ideal. Im Rahmen dieser Reisen kaufen oft deutsche Touristen Teppiche, Schmuckstücke etc. deren Erwerb zunächst nichts entgegenzusetzen ist. Denn, der lang ersehnte Wunsch nach einem handgeknüpften „Hereke Seidenteppich“ oder einem reizenden „Diamantcollier“ soll endlich in Erfüllung gehen.

Es gibt sicher viele Teppich- und Schmuckgeschäfte, die ihr Gewerbe seriös betreiben. Unter ihnen gibt es leider auch viele „schwarze Schafe“, die nichtsahnenden und in diesen Geschäften meist unerfahrenen Touristen immer wieder überteuerte Teppiche oder Schmuckstücke andrehen. Dann stellt sich für den Käufer die Frage, wie er sich von diesem Vertrag wieder loslösen kann.

Zumeist im Rahmen von sog. „Gratisreisen“, "Kulturreisen", "Leserreisen" etc. geraten immer wieder, zumeist Ältere, in diese Fallen und schließen Kaufverträge zu überhöhten Preisen ab, die keineswegs den tatsächlichen Wert des Produkts wiederspiegeln. Angebliche Kulturreisen, vor allem in die Ägäis (die Stadt Denizli ist bekannt für sog. Teppichknüpfzentren), entpuppen sich später als perfekt organisierte Verkaufsveranstaltungen. Unter Beteiligung von deutschsprachigen, smarten Verkäufern und Verwendung von deutsch gefassten Verkaufsformularen wird der Zugang zu den Reisenden erheblich erleichtert, so dass es den meisten schwer fällt, diesen „wunderschönen“ Teppichen und den überzeugenden Verkaufsargumenten der „talentierten“ Verkäufern zu widerstehen. In unserer anwaltlichen Praxis wird durchweg von allen berichtet, dass sie nicht einmal genau wissen, wie sie überhaupt diesen Kauf getätigt haben. Die Verbraucher werden buchstäblich in einen "Kaufrausch" versetzt, von dem sie später selbst sehr überrascht sind.

Es ist davon auszugehen, dass bei diesen Verkaufsveranstaltungen, so wie wir sie in Deutschland insbesondere unter dem Begriff „Kaffeefahrten“ kennen, wohl alle mitverdienen. Das heißt, dass diese Veranstaltungen in der Regel schon bei der Reise mitgeplant werden, wo dann vermutlich sowohl der Reiseveranstalter in Deutschland als auch der Reiseführer vor Ort entsprechende Provisionen kassieren. Wir raten daher den Verbrauchern, auch bei seriös wirkenden oder bekanntlich seriösen Reiseveranstaltern, zu Vorsicht.

Aus anwaltlicher Sicht machen wir vermehrt die Erfahrung, dass zumeist nach der Urlaubssaison geschädigte deutsche Touristen an uns herantreten, die in der Türkei solche Verträge, sei es Teppich- oder Schmuckkauf, abschließen und sich nun von diesen Verträgen loslösen wollen.

Zu diesem Themenkomplex gibt es in Deutschland diverse gerichtliche Entscheidungen (z. B. Landgericht Tübingen im Jahre 2005, das damals die Anwendung des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes bejahte) mit unterschiedlichen Ergebnissen. Auch Türkei kennt bereits seit dem Jahre 1995 ein Verbraucherschutzgesetz, das ebenso beachtet werden sollte und dem Verbraucher diverse Rechte zur Verfügung stellt, unter anderem auch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrags.

Nicht zuletzt kennt auch das türkische Obligationengesetzbuch den Wuchertatbestand, wonach der Vertrag bei einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - was nach unserer Erfahrung immer der Fall ist – nichtig ist.

Nur über einschlägige Erfahrung insbesondere im türkischen Recht und über eventuell notwendiger rechtlicher Hilfe türkischer Kollegen in der Türkei kann der Verbraucher je nach Fallgestaltung aus diesen Verträgen herauskommen bzw. bereits gezahlte Anzahlungen zurückbekommen.

 

Interessant hierzu Artikeln der Zeitschrift "test" (Stiftung Warentest) "Teure Rückkehr" und "Pustekuchen" in der Ausgabe Juni 2008

Zeitschrift_Test_Juni_2008.pdf