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Allgemeines Zivilrecht



Dieselpartikelfilter mangelhaft: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich !
Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman   
Mittwoch, den 23. Juli 2008 um 19:48 Uhr

Mit Ur­teil vom 04.06.2008 hat das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart ent­schie­den, dass ein Fahr­zeug, wel­ches über ei­nen so ­ge­nann­ten Die­sel­par­ti­kel­fil­ter ver­fügt und im Kurz­streck­be­trieb nicht ein­setz­bar ist, man­gel­haft ist. Der Käufer könne deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

Der Ent­schei­dung lag der Kauf ei­nes Fahr­zeu­gs zu Grun­de, wel­ches mit ei­nem so­ ge­nann­ten „Die­sel­par­ti­kel­fil­ter“ aus­ge­stat­tet war. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf eine Verstopfung des Partikelfilters beruhten.

 

Der Käufer fuhr damit überwiegend im Kurzstreckenverkehr. Daher ist der Verkäufer der Auffassung, dass der Partikelfilter in bestimmten Intervallen nicht freigebrannt werden kann, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb sei dies aber nicht möglich, weil die hierzu erforderliche Temperatur nicht erreicht werde.

 

Das Gericht war der Auffassung, dass zwar der vom Käufer erworbene Pkw dem Stand der Technik entspreche, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge anderer Firmen oder anderer Hersteller heranziehe, welche ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien.

 

Für das Vorliegen eines Sachmangels sei jedoch ein anderer Prüfungsmaßstab heranzuziehen und darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Hierbei hat das Gericht den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers zu Grunde gelegt. Ohne weitere Hinweise könne also ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckbetrieb uneingeschränkt einsetzbar ist.

 

Demnach liege nach Ansicht des Gerichts ein Mangel an dem Pkw gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vor, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne und nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten durfte.

 

Im Übrigen sei der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber informiert worden, dass das Fahrzeug nach dem derzeitigen Stand der Technik mit Dieselpartikelfilter nicht kurzstreckentauglich sei.

 

Die übrigen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts habe die Vorinstanz zu Recht bejaht, so das OLG Stuttgart.

 

Schließlich konnte der Käufer wegen des Mangels von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis unter Anrechnung des Nutzungsersatzes für die bisherige Verwendung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück bekommen.
 
EuGH: Wertersatzanspruch gegen Verbraucher ist gemeinschaftswidrig
Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman   
Montag, den 23. Juni 2008 um 18:02 Uhr

Die deutsche Regelung im BGB, wonach der Verkäufer im Falle der Nacherfüllung vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten vertragswidrigen Sache verlangen kann (§ 439 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB), ist gemeinschaftswidrig.

Dies hat der EuGH am 17. April 2008 im Rahmen eines Vorlageverfahrens (C-404/06) entschieden. Der BGH hatte die Frage an den EuGH gerichtet, ob die deutsche Regelung im Widerspruch zur Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie steht.

Der EuGH hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes die in Art. 3 Abs. 3 geregelte Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer sei. Deshalb sei jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts ausgeschlossen.

Insbesondere Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestimme, dass die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe. Der Verbraucher sei durch den Erhalt eines neuen Produkts anstelle des vertragswidrigen Verbrauchsguts nicht ungerechtfertigt bereichert, da er durch Zahlung des Kaufpreises seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen sei und nun lediglich verspätet ein – wie von Anfang an geschuldetes - vertragsgemäßes Verbrauchsgut erhalte. Die finanziellen Interessen des Verkäufers seien dagegen durch die zweijährige Verjährungsfrist und die Möglichkeit, die Ersatzlieferung bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, geschützt.

 
Ist ein Werkvertrag ohne Rechnung nichtig?
Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman   
Montag, den 26. Mai 2008 um 19:48 Uhr

Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs hatte sich am 24.04.2008 in zwei Fällen mit der Frage auseinander ge­setzt, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für den Auftraggeber ergeben, wenn der Auftragnehmer, dass heißt das Werk erbringende Unternehmen, seine Leistungen auf­grund eines Werkvertrags ohne Rechnung erbringt und später den Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen des Auftragnehmers diese "Ohne-Rechnung-Abrede" entgegen hält.

 

Der Auftragnehmer hatte nämlich das Unternehmen damit beauftragt, die Terrasse seines Hau­ses abzudichten und mit Holz auszulegen. Später zeigten sich jedoch nach Beendigung der Arbeiten Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung. In einem anderem Verfahren war das Unternehmen mit Vermessungsarbeiten für den Neu­bau eines Einfamilienhauses des Auftragnehmers beauftragt. Auch hier sind infolge eines Ver­mes­sungs­feh­lers Schäden entstanden, so dass der Auftragnehmer Ersatz der ihm ent­stan­de­nen Schäden verlangte bzw. Gewährleistungsansprüche gegen den Auf­trag­ge­ber geltend machte.

 

In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnungen gestellt werden sollen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wurden in beiden Vorinstanzen wegen Nichtigkeit des Werkvertrages abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die "Ohne-Rechnung-Abrede" der Steuerhinterziehung diente und damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Ver­bot nichtig sei. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags, damit auch zur Nichtigkeit des Werkvertrages, da nicht bewiesen sei, dass der Werkvertrag bei ord­nungs­ge­mä­ßer Rechnungsstellung zu den selben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

 

Der Senat des BGH teilte zwar deren Auffassung, dass die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags dann gegeben ist, wenn wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, hier die nichtige "Ohne-Rechnung-Abrede", der Vertrag bei vereinbarter, ordnungsgemäßer Rech­nungs­le­gung nicht zu selben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

 

Ob aber tatsächlich die "Ohne-Rechnung-Abrede" in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags zur Folge habe, hat der Senat erst einmal offen gelassen. Er führte je­doch aus, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Unternehmen die Be­ru­fung darauf versagt sei. Dies ergebe sich aus der besonderen Interessenlage, die bei der­ar­ti­gen "Ohne-Rechnung-Abrede" geschlossenen Bauverträgen dann bestehe, wenn das Un­ter­neh­men seine Werkleistungen in mangelhafter Weise er­bringe oder sich seine mangelhafte Leistung im Bauwerk niedergeschlagen habe. Die An­sprü­che des Auftraggebers könnten in diesen Fällen über die Regeln der Rückabwicklung ei­nes nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll gelöst werden.

 

Diese Interessenlage des Auftraggebers an der vertraglichen und auf die Mangelbeseitigung ge­rich­te­ten Gewährleistungsrechten liegen für das Unternehmen auf der Hand. Das Un­ter­neh­men verhalte sich daher treuwidrig, wenn es sich nunmehr darauf beruft, dass er wegen der "Ohne-Rechnung-Abrede" und damit einhergehenden Gesamtnichtigkeit des Werk­ver­trags für seine mangelhaften Leistungen nicht mehr gewährleistungspflichtig sei, obwohl die "Ohne-Rechnung-Vereinbarung" auch für ihn vorteilhaft war.